25.04.2019
Zweierlei Begrifflichkeiten mit unterschiedlicher Bedeutung. Leider gibt es immer wieder unterschiedliche Meinungen zur Bedeutung und zur Verantwortlichkeit in der Umsetzung.
Nachstehend möchten wir Ihnen den Unterschied aufzeigen, wo diese beiden Verordnungen getrennt werden müssen.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV):
Bei der Arbeitsstättenverordnung handelt es sich um eine Verordnung, welche die Ziele für Arbeitsräume vorgibt. Ferner werden die Themen Mindestbeleuchtung, Lüftung, Temperierung und Verkehrswege im Betrieb geregelt. Diese Vorschriften wurden zugunsten der Arbeitnehmer entwickelt. Zum Schutz und als ideale Arbeitsbedingung für eine gemeinsame Zusammenarbeit. Zu den einzelnen Vorschriften wurden im Laufe der Zeit technische Regeln angelegt. Diese enthalten unterschiedliche Rechtsbegriffe und Definitionen. Wurde noch keine technische Regelung verfasst, bleiben die alten Richtlinien bestehen. Die sogenannte Arbeitsstättenverordnung hat eine Gültigkeit im gesamten Bundesgebiet Deutschland.
Ein Beispiel ist das im Jahre 2003 bundesweit eingeführt geltende Nichtraucherschutz.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):
Die Betriebssicherheitsverordnung ist eine deutsche Umsetzung der sogenannten Arbeitsmittelrichtlinien. Diese umfasst die Bereitstellung der einzelnen Arbeitsmittel und die Benutzung selbiger. Anlagen müssen im Sinne des Arbeitsschutzes vom Arbeitgeber überwacht werden, sodass den Arbeitnehmer bei der Arbeit nichts geschieht. Eine Gefährdung muss dadurch ausgeschlossen werden. Für dieses spezielle Konzept gibt es auch Grundbausteine. Diese werden unterteilt in eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel, eine sicherheitstechnische Bewertung, Stand der Technik und Prüfungen über die Schutzmaßnahmen. Außerdem gibt es spezielle Mindestanforderungen für die Arbeitsmittel. Dazu zählen beispielsweise Druckgeräterichtlinien und ATEX Produktlinien.
Das bedeutet auch, jede Maschine bzw. Gerät muss vor der Inbetriebnahme überprüft werden. Es gibt einige Anlagen, die ständig über eine Überwachsungsbehörde überwacht werden.
Ein Beispiel ist die TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen.
Unsere Leistung dazu:
– Normenrecherche zum Produkt bzw. zur Anwendung
– Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
– Korrespondenz mit der benannten Stelle
– Durchsetzung der Ergebnisse
Die Erstberatung ist bei der IFAN immer kostenlos!
Autor:
Mario Haake
Co-Founder IFAN