Impressum
IFAN – Institut für angewandte Normung UG (haftungsbeschränkt)
Ristedter Hauptstraße 19
28857 Syke
Telefon: 04242 574 89 90
Fax: 04242 547 89 91
E-Mail: mail@ifan-normung.de
Registergericht: Walsrode, HR B 204060
Gerichtsstand: Amtsgericht Syke
USt-Identifikationsnummer: DE 2872 57620
IHK Hannover – Mitgliedsnummer 10020008929
Geschäftsführer: Mario Haake
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der IFAN Institut für angewandte Normung UG (haftungsbeschränkt) – nachfolgend “IFAN” genannt – und ihrem jeweiligen Vertragspartner – nachstehend “Auftraggeber” genannt -. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, die IFAN hat deren Gültigkeit ausdrücklich und schriftlich bestätigt.
1.2 Die IFAN erbringt Dienstleistungen auf dem Gebiet der technischen Beratung zur Produktauslegung und Prozessgestaltung, der Risiko- und Gefahrenanalysen für den Maschinen- und Anlagenbau, sowie Risiko-beurteilungen. Weitere Tätigkeitsbereiche sind der Verkauf von Softwareanwendungen (Software Normen-management, Software Risikobeurteilung), wobei die IFAN nicht Hersteller der Software ist. Die IFAN bietet ferner Dienstleistungen im Bereich Normenvergleiche (Abgleich Produkt mit den vorhandenen Produktnormen), Aktualisierungsdienst (Aktualität des vorhandenen Normenwerkes sicherstellen) sowie im Bereich technische Sicherheitskonzepte, Engineering und das Abhalten von Schulungen zu den Themen Risikobeurteilung, Grundlagen der Normung etc. an.
1.3 Die IFAN produziert diese technischen Dokumente und Software teilweise nicht selbst, sondern bezieht sie von Dritten und überträgt sie in einem technischen Verfahren unverändert auf Datenträger.
2. Leistungsumfang
2.1 Sämtliche Angebote der IFAN sind freibleibend. Verbindlich werden Bestellungen sowie mündliche Vereinbarungen nur dann, wenn und soweit sie die IFAN schriftlich bestätigt hat.
2.2 Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, den Anlagen dazu und etwaigen Leistungsbeschreibungen der IFAN. Alle genannten Unterlagen sind Bestandteile des zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrages.
2.3 Die Leistungen der IFAN sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert worden sind, die entsprechende Software geliefert wurde oder die gebuchte Schulung gehalten worden ist. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
2.4 Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, oder Behinderungen durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen die IFAN, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar und schwerwiegend sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
2.5 Auf Verlangen des Auftraggebers hat die IFAN Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen. Soll die IFAN einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
2.6 Die IFAN führt keinerlei „rechtsberatende Tätigkeiten“ aus.
2.7 Der Auftraggeber darf die von der IFAN erbrachten Leistungen nur für den Eigenbedarf nutzen.
2.8 Alle Sendungen gehen gemäß §§ 447, 448 BGB zu Lasten und auf Gefahr des Empfängers.
2.9 Soweit die IFAN die Dokumente und Software aus dem Ausland bezieht, hat der Auftraggeber alle anfallenden Kosten, wie z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Kosten für Verzollung, Transport vom Flughafen zum Kunden, usw. zu tragen. Die IFAN liefert frei Ankunftsflughafen.
3. Änderungen des Auftrags
3.1 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform.
3.2 Solange die Änderungen nicht schriftlich niedergelegt sind, führt die IFAN die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
3.3 Die IFAN ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Dadurch entstehende Mehrkosten werden nach Maßgabe von Ziffer 5.2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergütet.
4. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, kann der Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Der maßgebliche Zeitpunkt ist der Eingang der Kündigung beim Kündigungsempfänger.
4.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, insbesondere kann die IFAN den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde trotz einer Abmahnung einer vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommt oder über das Vermögen des Kunden das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird.
4.3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
5. Vergütung
5.1 Es gilt die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, nach Rechnungsstellung sofort und ohne jeden Abzug fällig. Der Auftraggeber kommt allein durch Mahnung der IFAN oder, wenn der Zeitpunkt der Zahlung kalendermäßig bestimmt ist, mit der Nichtzahlung zum vereinbarten Zeitpunkt in Verzug. Ab Verzugseintritt steht der IFAN ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
5.2 Für den Fall das der Auftraggeber Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden der IFAN von diesem alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die IFAN wird von diesem von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
5.3 Sollte der Auftraggeber vor Beginn der Auftragsbearbeitung vom Vertrag zurücktreten, kann die IFAN einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars als Stornogebühr verlangen.
5.4 Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
5.5 Fremdkosten, Auslagen und Spesen sind der IFAN gesondert gegen Vorlage entsprechender Belege zu vergüten.
6. Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung von Unterlagen
6.1 Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat die IFAN an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht.
6.2 Nach dem Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat die IFAN nach Aufforderung des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien sowie einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
6.3 Die Pflicht der IFAN zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei den nach Ziffer 6.1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die IFAN nach Kräften zu unterstützen. Dazu gehört u.a. auch, dass der Auftraggeber in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraus-setzungen schafft; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen und bedeutsamen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber informiert die IFAN unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
7.2 Auf Verlangen der IFAN, hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen, sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
7.3 Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit der IFAN einbeziehen oder beauftragen.
7.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter/Partner oder ehemalige Mitarbeiter/Partner der IFAN vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit einzustellen oder zu beauftragen.
7.5 Der für den Auftrag eingesetzte Mitarbeiter/Partner kann vom Auftraggeber auch innerhalb der Fristen aus Ziffer 7.4 übernommen werden. Hierzu ist eine Zahlung i.H. von 30% des vereinbarten Bruttoarbeitslohnes einmalig mit der Arbeitsaufnahme beim Auftraggeber an die IFAN zu entrichten.
7.6 Eine direkte vertragliche Beauftragung eines Mitarbeiter/Partners der IFAN durch den Auftraggeber ist nur mit Genehmigung der IFAN gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Provision an die IFAN i.H. von 15% auf die vereinbarte Leistungssumme (netto) fällig.
8. Schutz des geistigen Eigentums, Geheimhaltung und Datenschutz
8.1 Die IFAN verpflichtet sich, alle Erkenntnisse die sie aufgrund dieses Auftrages erhält, insbesondere über Unternehmensdaten, Bilanzen, Pläne, Unterlagen und dergleichen, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
8.2 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Inhalte des Vertrages und im Rahmen dieses Vertrages erstellte Leistungen von der IFAN unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Beide Vertragsseiten verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherten oder sonstige Daten an Dritte weiterzuleiten.
8.3 Die von der IFAN angefertigten Berichte, Pläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Jede vertragsfremde Verwendung dieser Leistungen, insbesondere ihre Publikation, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der IFAN. Dies gilt auch dann, wenn die erbrachte Leistung nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts sein sollte.
8.4 Bei Verstößen gegen die Bestimmungen von Ziffer 8.1, 8.2 oder 8.3 steht der IFAN ein zusätzliches Honorar in einer den Umständen nach angemessenen Höhe zu.
8.5 Die technischen Dokumente, Unterlagen und gegebenenfalls gelieferte Software sind urheberrechtlich geschützt. Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten, Reproduktionen und Vervielfältigungen, gleich welcher Art, sind nicht gestattet. Der Auftraggeber darf lediglich -in den engen Grenzen des Urheberrechts- zum eigenen, vorübergehenden, betriebsinternen Gebrauch einzelne Kopien durch ein Lese- und Rückvergrößerungsgerät anfertigen oder die Daten ausdrucken. Nicht
gestattet ist die Änderung der Daten, die Zusammenlegung mit anderen Datensammlungen oder die Aufnahme in andere Datensammlungen. Der Auftrag-geber ist ebenfalls nicht berechtigt die Dokumente, Unterlagen oder Software zu verkaufen, zu übertragen, abzutreten, zu verpfänden oder Dritten zu überlassen.
9. Haftung und Schadenersatz
9.1 Die IFAN ist stets nach besten Kräften bemüht, das Auftreten von Unrichtigkeiten, Auslassungen und Feh-lern in den von ihr vertriebenen technischen Dokumenten bzw. Software auszuschließen.
9.2 Der Auftraggeber ist für die Einhaltung von Normen/Gesetze/anderweitige Vorschriften des jeweiligen Landes selbst verantwortlich. Die IFAN übernimmt für Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen keinerlei Haftung, es sei denn Ziffer 9.3 oder 9.4 sind einschlägig.
9.3 Die IFAN haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
9.4 Eine Haftung für leichte oder einfache Fahrlässigkeit besteht im Übrigen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Die Haftung für vertragsuntypische Schäden ist ausgeschlossen.
9.5 Auf dem Transportweg eingetretene Beschädigungen sind nicht bei der IFAN, sondern bei den Beförderungsträgern zu reklamieren.
9.6 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Lieferverzuges oder Nichterfüllung sind auf den Wert der Gegenleistung, die nicht oder nicht rechtzeitig geliefert wurde, beschränkt. Schadensersatzansprüche wegen positiver Forderungsverletzung oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die IFAN nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Beanstandungen, die nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Dokumente/Unterlagen oder Software schriftlich eingehen, sind ausgeschlossen.
9.7 Die IFAN kann für technischen Dokumente bzw. Software, welche sie nicht selbst herstellt, sondern von Dritten übernimmt und unverändert weitergibt, keine Gewährleistung für die Fehlerfreiheit, Genauigkeit, Vollständigkeit usw. der technischen Dokumente bzw. der Software übernehmen. Ausgeschlossen sind daher jegliche Ansprüche gegen die IFAN wegen Fehlern, Ungenauigkeiten, Auslassungen usw. in den techni-schen Dokumenten bzw. der Software.
9.8 Eine Haftung entfällt, falls der eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber der IFAN gerügt wurden.+
9.9 Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
9.10 Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg der von der IFAN empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maß-nahmen begleitet wird.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2 Erfüllungsort für alle Leistungen ist Syke. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag (auch solche im Urkunds- und Wechselprozess und im Mahnverfahren) ist Syke, soweit der Kunde Kaufmann, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ist der Kunde kein Kaufmann, wird als Gerichtsstand ebenfalls Syke vereinbart, falls der Kunde zur Zeit der Klageerhebung keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und oder seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat oder dorthin verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.
10.3 Im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit speichert die IFAN, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, Kundendaten.
10.4 Daten oder Kenntnisse über interne Prozesse und Abläufe der Auftraggeber werden von der IFAN im Rahmen der Geheimhaltung absolut vertraulich behandelt und auch nach Ablauf eines Auftrages in keinem Fall an Dritte weitergegeben. Gespeicherte Daten oder Dokumente werden bis 10 Jahre nach Auftragsende archiviert oder auf Wunsch dem Kunden übergeben.
10.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
10.6 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit bzw. bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
10.7 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen wird ausgeschlossen.
10.8 Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag
oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.
Stand: Juli 2015