01.03.2019
Ist die Erneuerung von Teilen der sicherheitsbezogenen Steuerung = Wesentliche Veränderung?
Nach so vielen Jahren der Gültigkeit von Maschinenrichtlinie und Co. und dem eigens dafür verabschiedeten Interpretationspapieres des BMAS „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ – erste Bekanntmachung September 2000, ist dieses Thema leider immer noch nicht klar.
Das Kuriose ist – dort ist alles enthalten, was gebraucht wird!
Das der Betreiber von Maschinen und Anlagen nicht immer um deren Inhalt weiß, ist nachvollziehbar. Nur, wenn die benannte Stelle – TÜV und Co. – den Inhalt und Umgang mit diesem Interpretationspapier ebenfalls nicht kennt und falsch berät, ist das Anlass, dieses Thema noch einmal aufzugreifen und klarzustellen.
„Wesentliche Veränderung“ heißt konkret, es muss eine neue und vollumfängliche Risikobeurteilung/Gefährdungsanalyse nach Stand der Technik = heute gültige/aktuelle Normen, durchgeführt werden.
Bei einer 30jährigen Maschine oder Anlage, heißt das möglicherweise, sehr hohe Investitionen, bis hin zur Neuanschaffung.
NEIN – die Erneuerung von Teilen der sicherheitsbezogenen Steuerung, ist keine „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ – auch die Konvertierung der Sicherheitssoftware, auf ein neues und gleichwertiges System, ist keine „Wesentliche Veränderung“! Dies gilt auch für Prozessanlagen, die unter die Druckgeräterichtlinie fallen.
Zitat Interpretationspapier S.4 Absatz 2:
„Der Austausch von Bauteilen der Maschine durch identische Bauteile oder Bauteile mit identischer Funktion und identischem Sicherheitsniveau sowie der Einbau von Schutzeinrichtungen, die zu einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus der Maschine führen und die darüber hinaus keine zusätzlichen Funktionen ermöglichen, werden nicht als wesentliche Veränderung angesehen.“
Die Fallgestaltungen aus dem Interpretationspapier (S.3) lassen wir hier außen vor – dies würde den Rahmen sprengen.
Umbaumaßnahmen oder Retrofit werfen immer die gleiche Frage auf – mache ich dadurch eine „Wesentliche Veränderung“?
Bei objektiver Einschätzung, unter Zuhilfenahme des Interpretationspapieres, werden sie feststellen, dass sie eher selten in den Bereich der „Wesentlichen Veränderung“ kommen.
Leider haben wir festgestellt, dass die Beratung der benannten Stellen nicht immer richtig sind und geben deshalb als Fazit:
Hinterfragen Sie die Entscheidungen/Beratungen und holen Sie sich eine zweite Meinung ein.
Unsere Leistung dazu:
Geben Sie uns eine kurze Information zu den anstehenden Maßnahmen Ihrer Maschinen und Anlagen – wir stellen fest und begründen die Frage – liegt eine „Wesentliche Veränderung“ vor?
Die Erstberatung ist bei der IFAN, ist immer kostenlos!
Autor:
Mario Haake
Co-Founder IFAN