20.06.2019
Immer wieder entstehen Fragen, wenn es darum geht: Wann muss ich die notifizierte Stelle heranziehen? Oder es wird einfach pauschal eine notifizierte Stelle beauftragt, obwohl es gar nicht notwendig ist.
Die Wahrheit bzw. die Antwort stehen, wie zu fast allen Fragen, in den anzuwenden Regelwerken. In diesem Fall, finden wir die Antworten in den Europäischen Richtlinien, die grundlegend zum Produkt zur Anwendung kommen.
Ausschließlich Produkte die unter die Druckgeräterichtlinie (2014/68/EU), EMV Richtlinie (2014/30EU) oder unter die ATEX Richtlinie (2014/34/EU) fallen, fordern explizit die Prüfung durch eine notifizierte Stelle. Das Ergebnis und der Nachweis der notifizierte Stelle ist Teil des Konformitätsbewertungsverfahren und wird über die Ausstellung der EU-Baumusterprüfbescheinigung attestiert.
In diesen drei Richtlinien sind die verschiedenen Anwendungsfälle in Module aufgeteilt. Nicht jeder Anwendungsfall erfordert die Prüfung durch eine notifizierte Stelle. In den jeweiligen Modulen werden der Umfang und die Notwendigkeit festgelegt. Es ist Sache und Verantwortung des Herstellers, diese Module zu kennen und im Bedarfsfall eine notifizierte Stelle zu beauftragen.
Diese EU-Baumusterprüfbescheinigung und die notifizierte Stelle, sind durch die Vergabe von Nummern, eindeutig zu identifizieren und werden auf der Konformitätserklärung vermerkt.
Die Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) oder die Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU), kennen die notifizierte Stelle nicht. Das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren liegt in alleiniger Verantwortung des Herstellers – eine notifizierte Stelle hat an dieser Stelle keine Grundlage, die Konstruktion oder Herstellung des Produktes zu beeinflussen.
Viele Unternehmen sind sich nach wie vor unsicher – an dieser Stelle berät die IFAN und verhindert somit die Einflussnahme einer notifizierten Stelle und die dadurch entstehenden hohen Kosten.
Fazit:
Die genauen Kenntnisse über den Inhalt von Richtlinien und Eigenschaften des Produktes, sind unabdingbar, wenn es um die Antwort geht – ist die notifizierte Stelle für das rechtssichere Inverkehrbringen, also als Teil des Konformitätsbewertungsverfahren, erforderlich?
Unsere Leistung dazu:
– Normenrecherche zum Produkt bzw. zur Anwendung
– Durchführung der Risikobeurteilung bzw. Gefährdungsanalyse
– Berechnung und Auslegung der Sicherheitskreise
– Erstellung der notwendigen Abschaltmatrix
– Vorbereitung zur Abnahme durch die Benannte Stelle
Die Erstberatung ist bei der IFAN immer kostenlos!
Autor:
Mario Haake
Co-Founder IFAN