Die wichtigsten Neuheiten der Maschinenverordnung
Wie angekündigt, die wichtigsten Neuheiten der Maschinenverordnung
Das Thema Software ist in der noch gültigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eher weniger berücksichtigt worden. Das Inverkehrbrinen von Maschinen und Anlagen ohne installierte Software, qualifizierte dieses Produkt zu einer unvollständigen Maschine, also ohne CE-Kennzeichnung. In der Maschinenverordnung wurde dies ausgebessert und die Definitionen aeiner Maschine um einen Buchstaben erweitert. Dort heißt es nun in Artikel 3 Buchstabe (f):
(f) eine Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a, b, c, d und e, bei der lediglich das Aufspielen einer für die spezifische Anwendung der Maschine bestimmten Software fehlt;
Ebenso wurde die Begrifflichkeit eines Sicherheitsbauteiles präzisiert, die auf den fehlenden Anspruch auf die Software ausgelegt bzw. angepasst wurde. So heißt es in nun in Artikel 3 Ziffer (3):
„Sicherheitskomponente“ bezeichnet eine physische oder digitale Komponente, einschließlich Software, einer Maschine, die der Wahrnehmung einer Sicherheitsfunktion dient und gesondert in Verkehr gebracht wird, dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet, die aber für den Betrieb der Maschine nicht erforderlich ist oder durch normale Komponenten ersetzt werden kann, um den Betrieb der Maschine zu gewährleisten;
Die Definition eienr unvollständihgen Maschine wurde selbst für den Laien verständlich beschrieben – vielen Dank.
In Artikel 3 Ziffer (10) heißt es jetzt:
„unvollständige Maschine“ bezeichnet eine Gesamtheit, die eine Maschine darstellt, aber als solche nicht funktionsfähig ist, um eine bestimmte Anwendung zu erfüllen, und die nur dazu bestimmt ist, in eine Maschine oder eine andere unvollständige Maschine oder Anlage eingebaut oder mit ihr zusammengesetzt zu werden und so ein Maschinenprodukt zu bilden;
All in One
Diese neue Maschinenverordnung ist rundum deutlich konkreter und verständlicher verfasst, als die bestehende Maschinenrichtlinie. Für den Anwender ist es einfacher geworden und vielleicht greift der eine oder andere nun doch ein Mal zu und liest diese Maschinenverordnung komplett durch.
Gern helfen wir bei der Umsetzung und dem Einbringen der neuen Anforderungen an bestehende Produkte oder Prozesse. Die Änderungen in dieser Verordnung sind teilweise recht umfangreich, die mehr oder weniger zutreffen – also ertmal nichts Neues. Das Wichtigste ist, dass die Nachweisführung zur Erstellung der Software, zur Dokumentation der Software und zur Validierung der Software, einen beträchtlichen Sprung gemacht haben. Hier werden sich einige Regelwerke erneuern, die die Anforderungen daran beschreiben werden. Es wird also nicht langweilig.